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Information über Hyaluronsäure bei Kniearthrose untersagt

Der IGeL-Monitor des Medizinischen Dienst Bund bewertet sogenannte Individuelle Gesundheitsleistungen, die von Arztpraxen angeboten werden. Sie sind oftmals wenig sinnvoll und werden von den Krankenkassen nicht erstattet. Der IGeL-Monitor bietet Patient*innen Orientierung. Jetzt hat ein Anbieter von Hyaluronsäure-Injektionen bei Hüft- und Kniegelenksarthrosen beim Sozialgericht München eine einstweilige Anordnung erwirkt, die es dem Medizinischen Dienst Bund untersagt, Aussagen zu machen, „dass der Schaden den Nutzen überwiegt“.1 Dabei zeigt gute Evidenz, dass solche Injektionen sehr wahrscheinlich keine relevante Wirkung zeigen und unerwünschte Wirkungen vorkommen.2

Bedenklich ist, dass das Gericht grundsätzlich infrage stellt, ob der Medizinische Dienst Bund überhaupt berechtigt ist, Patient*innen zu informieren. Geradezu zynisch mutet ein Satz aus der Begründung an: „Soweit die finanziellen Interessen der Patienten betroffen sind, ist es ohnehin in die Eigenverantwortung jedes Patienten gestellt, ob er sich auf einen Versuch, ob die Behandlung in seinem individuellen Einzelfall wirkt, nach entsprechender Aufklärung einlässt [..].“1 Wie soll das ohne evidenzbasierte Information funktionieren? (JS)


  1. SG München – Az.: S 59 KR 167/26 – Beschluss vom 14.08.2026 [Zugriff 7.10.2026] ↩︎
  2. GPSP (2023) Knie-Arthrose: Hyaluronsäure-Spritze hilft kaum. Nr. 1, S. 11 ↩︎

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